Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 a) Die Rekurrenten sind der Ansicht, der angefochtene Stadtratsbeschluss sei als Rechtssatz und nicht als Allgemein- verfügung zu qualifizieren. Demgegenüber sei der Stadtrat der Auffassung, er habe eine Allgemeinverfügung erlassen. Da der im
E. 7 46 5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 Beschluss geregelte Sachverhalt gar nicht Gegenstand einer Allge- meinverfügung bilden könne, sei er schon deshalb aufzuheben.
b) Als Rechtssätze gelten alle generellen und abstrakten Regelungen bestimmten Inhaltes, selbst wenn sie sich nur auf ei- nen beschränkten Kreis von Personen oder Sachen beziehen. Demgegenüber charakterisiert sich die Einzelverfügung als be- hördliche Anordnung in einem konkreten Einzelfall, die sich an ei- nen bestimmten Adressaten wendet (PVG 1999 Nr. 1; 1989 Nr. 2). Zwischen dem generell abstrakten Rechtssatz und der individuell konkreten Verfügung haben Lehre und Rechtsprechung das Insti- tut der Allgemeinverfügung erkannt. Diese regelt zwar einen kon- kreten Sachverhalt, richtet sich aber an eine unbestimmte Zahl von Adressaten, nämlich an all diejenigen, welche den normierten Tat- bestand erfüllen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 90). In der bundesgerichtlichen Praxis ist etwa eine örtlich be- grenzte Verkehrsmassnahme als Allgemeinverfügung und nicht als Rechtssatz bezeichnet worden, weil durch sie eine unbe- stimmte Zahl von Personen gehalten wird, sich in einer konkreten Verkehrssituation gleich zu verhalten (BGE 101 Ia 74; 108 IV 58). Demgegenüber hat das Bundesgericht eine allgemeine Bewilli- gungssperre für den Erwerb von Grundstücken als Rechtssatz be- zeichnet, weil davon alle Grundstücke gleich betroffen waren (BGE 112 Ib 249f.). In konstanter Rechtsprechung setzt das Bundesge- richt in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege die Allge- meinverfügung der Einzelverfügung gleich (PVG 1999 Nr. 1 mit Hinweisen). Zwischen Allgemeinverfügung und Rechtssatz kön- nen sich Abgrenzungsprobleme ergeben, wie gerade die unter- schiedlichen Auffassungen im vorliegenden Fall aufzeigen. Diese sind indessen von geringer praktischer Bedeutung. Die Unter- scheidung zwischen Rechtssatz und Allgemeinverfügung diente vor der Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit in erster Linie der Überprüfung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Beurteilung einer behördlichen Anordnung. Je nachdem, ob eine Anordnung als Rechtssatz oder als Allgemeinverfügung zu qualifizieren war, eröffnete sich der Rechtsweg an das Verwal- tungsgericht oder an die Regierung. Seitdem das Gericht auch für die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden zuständig ist, wird der gerichtliche Rechtsschutz nicht nur bei Allgemeinverfügungen, sondern eben auch bei Rechtssätzen gewährleistet. Es kann daher letztlich offen bleiben, ob der angefochtene Beschluss als Rechts- satz oder als Allgemeinverfügung einzustufen ist. So oder anders können die von den Rekurrenten aufgeworfenen Fragen einer ge-
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 47 richtlichen Überprüfung unterzogen werden. Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Beschluss allein deshalb aufzuhe- ben, weil er nach Ansicht der Rekurrenten fälschlicherweise in die Form einer Allgemeinverfügung gekleidet ist.
4. a) Die Rekurrenten bezweifeln zu Recht nicht die grundsätzliche Kompetenz des Stadtrates, sowohl Allgemeinver- fügungen als auch Ausführungsbestimmungen zu erlassen, so- fern und soweit sie sich auf entsprechende kommunale Gesetze und das übergeordnete Recht stützen lassen. Sie sind aber der Auffassung, dass der Stadtrat das Gastwirtschaftsgesetz falsch an- gewendet bzw. mit seinen Anordnungen darüber hinausgegangen ist.
b) Gemäss Art. 22 kann der Stadtrat Ausführungsbestim- mungen zum GWC erlassen. Vollziehungsverordnungen haben den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellung von Detailvor- schriften näher auszuführen und auf diese Weise die Anwendbar- keit der Gesetze zu ermöglichen. Sie dürfen das auszuführende Gesetz – wie auch alle anderen Gesetze – weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiter- führen, also ergänzen und spezifizieren (Häfelin/Haller, Schweize- risches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Rz. 1860 S. 549; Auer/ Malin- verni/ Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. I, Bern 2000, Rz. 1503 S. 523). Auch wenn eine gesetzliche Regelung in der Sache vollständig ist, kann es sich doch als zweckmässig erweisen, auch die weiteren Einzelheiten rechtssatzmässig zu regeln. Die Vollzie- hungsverordnung kommt diesem Bedürfnis entgegen, indem sie das im Gesetz grundsätzlich Gesagte soweit verdeutlicht, dass eine sichere und gleichmässige Anwendung des Gesetzes ge- währleistet ist. Damit dient die Vollziehungsverordnung nicht nur den Verwaltungsinteressen der verfügenden Behörden, sondern auch den Rechtssicherheits- und Rechtsgleichheitsinteressen der Verfügungsadressaten. Passend zu ihrer Funktion als Instrument der Verwaltungspraxis muss die Vollziehungsverordnung den In- halt des Gesetzes entfalten; ein blosses Abschreiben des Gesetzes wäre nicht sinnvoll. Deshalb wird jede Vollziehungsverordnung unweigerlich ein gewisses Mass an Regeln enthalten, die in dieser Weise nicht im Gesetz stehen. Das schadet der Vollziehungsver- ordnung nicht. Entscheidend ist, dass sie sich im Verhältnis zum zugehörigen Gesetz auf sekundäres Recht beschränkt (Tschan- nen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 14 Rz. 21
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 48 und 22, S. 91). Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (BGE 124 I 127 E. 3b S. 132 mit Hinweisen; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1860 S. 543). Diese Überlegungen zur Vollziehungsverordnung gelten mutatis mutandis sinngemäss auch für Allgemeinverfügungen.
6. Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits im Jahre 1994 mit den Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbetriebe in der Stadt Chur zu befassen. Schon das damals geltende Gastwirtschaftsge- setz sah vor, dass generelle Verlängerungen der allgemeinen Poli- zeistunde (24.00 Uhr) gewährt werden konnten. Das Gericht hat dazu in VGE 125/94 Folgendes ausgeführt: «Art. 31 Abs. 2 BV sieht für die Kantone die Möglichkeit vor, zur Wahrung öffentlicher Interessen, unter Beachtung allge- meiner Grundsätze, polizeiliche Eingriffe in die freie Gewerbe- ausübung vorzunehmen. Die Festlegung von Schliessungszeiten für Wirtschaftsbetriebe verfolgt in mehrfacher Hinsicht polizeiliche Motive. So bezweckt sie, insbesondere durch die Gewähr- leistung einer angemessenen Nachtruhe der Bevölkerung, den Schutz der öffentlichen Ordnung und Ruhe sowie den Schutz der öffentlichen Gesundheit des im Gastgewerbe beschäftigten Personals. Des weiteren dienen sie durch die Verhinderung eines zeitlich unbegrenzten Alkoholmissbrauchs der Volksgesundheit und darüber hinaus sicherheits-, verkehrs- und sittenpolizeilichen Überlegungen, welche die Verhinderung von Auswüchsen und Missständen verfolgen sollen, die die Gelegenheit zum Genuss alkoholischer Getränke zeitigen kann. Die Einführung einer zeitli- chen Einschränkung der Gewerbeausübung in Form einer gesetz- lich vorgeschriebenen Schliessungszeit ist somit durch sachge- rechte und polizeilich einwandfreie Erwägungen hinreichend gerechtfertigt, so dass gegenüber der in Art. 31 Abs. 1 BV verfas- sungsrechtlich garantierten Handels- und Gewerbefreiheit grund- sätzlich keine Bedenken bestehen. Diese polizeilichen Massnah- men sind zweifellos erforderlich, um bedeutende Rechtsgüter der Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die ihnen von einer un- eingeschränkten Berufsausübung her drohen könnten (vgl. Man- gisch, Die Gastwirtschaftsgesetzgebung der Kantone im Verhältnis zur Handels- und Gewerbefreiheit, Diss. Freiburg, 1982, S.188). Der Rekurrent beanstandet denn auch völlig zu Recht nicht, dass die Stadt Chur die generelle Polizeistunde für grundsätzlich alle Gastwirtschaftsbetriebe auf 24.00 Uhr im Sinne einer allgemein gültigen Regel festgelegt hat. Die vorgesehenen Möglichkeiten für
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 49 generelle Polizeistundenverlängerungen für bestimmte Betriebe stellen somit Ausnahmen von der allgemeinen gesetzlichen Rege- lung dar. Bei der Erteilung von solchen Ausnahmebewilligungen hat die Behörde einen weiten Ermessensspielraum, weil der Ein- zelne grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnah- mebewilligung hat. Der Ermessensspielraum der Verwaltung ist aber nicht unbeschränkt. Selbstverständlich ist die Verwaltung auch für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an die gesetz- lichen Kriterien gebunden. Darüber hinaus gibt es verfassungs- rechtliche Grundsätze, die beachtet werden müssen. Von zentraler Bedeutung ist dabei insbesondere der Grundsatz der rechtsglei- chen Behandlung der verschiedenen Gesuchsteller (vgl. dazu: Flei- ner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechtes, S.164 f.). Für die generelle Polizeistundenver- längerung gilt es dabei insbesondere Folgendes zu beachten: Eine derartige Abweichung von der gesetzlichen Wirt- schaftsschliessungsstunde lässt sich nur dann vertreten, wenn eine solche im Interesse der Allgemeinheit angezeigt erscheint. Da nämlich die Öffnungszeiten von Wirtschaftsbetrieben ihrerseits aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Gesundheit auf eine bestimmte Dauer beschränkt werden, erfordert ein Abwei- chen von der generellen Polizeistunde seinerseits ein überwie- gendes, entgegengesetztes Interesse. Die speziellen öffentlichen Interessen für eine abweichende Schliessungsfestsetzung müssen das generelle Interesse an der Einhaltung des in der Polizeistunde liegenden Verbotes übertreffen. Verlangt wird somit eine sachge- rechte Abwägung zwischen den entgegenstehenden Interessen, die einerseits in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Un- zuträglichkeiten für die Nachbarn, bestehen, und die andererseits aus Forderungen bestimmter Bevölkerungskreise, wie beispiels- weise der Theater- und Kinobesucher, der vergnügungshungrigen Touristen und Benützer von der Allgemeinheit dienenden Einrich- tungen, gebildet werden. Für die Beurteilung der Interessenlage im konkreten Einzelfall wird es neben der Geltendmachung eines hinreichenden speziellen Bedürfnisses entscheidend auf die örtli- chen Verhältnisse und damit auf die nähere und weitere Umge- bung des Betriebes ankommen (Mangisch, a.a.O., S.188 f.).» Diese Überlegungen können auch heute noch Geltung be- anspruchen, zumal die Bundesverfassung 2000, mit welcher die in Art. 31 aBV gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit durch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) abgelöst wurde, weiter-
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 50 hin im öffentlichen Interesse begründete Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit wie namentlich polizeilich oder sozialpolitisch motivierte Eingriffe zulässt (BGE 124 I 310 E.3a, 123 I 12 E.2a mit Hinweisen). Hinzuzufügen ist in dieser Hinsicht nur noch, dass in den letzten Jahren der Jugendschutz stark an Bedeutung gewon- nen hat. Der angefochtene Stadtratsbeschluss ist deshalb vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Erwägungen zu würdigen. 7.a) Wie bereits mehrfach erwähnt, ist in der Stadt die all- gemeine Polizeistunde wie schon seit Jahrzehnten immer noch auf 24.00 Uhr festgelegt. Es ist daher mit aller Deutlichkeit festzuhal- ten, dass jede Verlängerung der Öffnungszeit über diesen Zeit- punkt hinaus, handle es sich nun um einmalige oder generelle Be- willigungen, eine Ausnahme vom Grundsatz ist, die besonderer Rechtfertigung bedarf. Der im Sachverhalt wiedergegebene Art. 12 GWC erlaubt es nun dem Stadtrat, Ausnahmen von der allgemei- nen Polizeistunde zu bewilligen. Lit. a Abs. 1 sieht vor, dass der Stadtrat auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbetrieb dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen kann. Insofern schreibt das Gesetz dem Stadtrat vor, dass jeder einzelne Fall ei- ner gesonderten Beurteilung zu unterziehen ist. Überdies kann die Bewilligung für längere Öffnungszeiten von einem Konzept zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit abhängig gemacht werden, wobei dieses allenfalls gemeinsam für mehrere nahe beieinander liegende Betriebe festzulegen ist (Art. 12 lit. b GWC). Weiterhin sieht Art. 12 lit. c GWC vor, dass kürzere Öff- nungszeiten festgelegt oder gewährte Verlängerungen wieder ent- zogen werden können. Die Verkürzung – in der Form von kürzeren Öffnungszeiten oder durch den Entzug gewährter Verlängerungen
– ist gemäss Art. 12 lit. c GWC auch für mehrere nahe beieinander liegende Betriebe, ganze Strassenzüge oder Quartiere, also nicht nur auf den Einzelfall bezogen, möglich. Das Gesetz erteilt also dem Stadtrat nach seinem klaren Wortlaut durchaus die Kompe- tenz, für die Erteilung von generellen Polizeistundenverlängerun- gen Rayons zu bilden. Daneben kommt den von den Rekurrenten für die Untermauerung ihres Standpunktes angeführten Materia- lien keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Das Gesetz ist nämlich in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wer- tung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zu-
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 51 kommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf indessen nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Sol- che Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Be- stimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusam- menhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53, 129 II 114 E. 3.1 S. 118, 125 II 196 E. 3a, S. 244 E. 5a, 125 V 130 E. 5, 180 E. 2a, je mit Hinweisen; VGU R 06 11). Entgegen der An- sicht der Rekurrenten bieten die Materialien vorliegend keinen An- lass, vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen. Die Materialien sprechen ohnehin nicht für den Standpunkt der Rekurrenten, wie die Stadt zu Recht geltend macht. Zwar wurde bei den Beratungen des Gemeinderates die ursprünglich im Gesetz vorgesehene Rayonbildung fallengelassen. Dies geschah aber zugunsten der im Gesetz nun vorgesehenen flexibleren Regelung, die dem Stadtrat die Anordnung situationsgerechter Massnahmen für verschie- dene Stadtgebiete ermöglicht.
b) Die Rekurrenten unterliegen sodann einem Irrtum, wenn sie behaupten, durch den angefochtenen Beschluss sei die im Gesetz verlangte einzelfallbezogene Beurteilung von perma- nenten Polizeistundenverlängerungen praktisch ausser Kraft gesetzt worden. Mit dem umstrittenen Beschluss hat sich der Stadtrat vielmehr nur einen Rahmen für die Erteilung von Einzel- bewilligungen gesetzt. Dabei ist er differenziert vorgegangen und hat für verschiedene Quartiere bzw. Teilgebiete des Stadtterritori- ums unterschiedliche Maximalöffnungszeiten für die Gewährung genereller Polizeistundenverlängerungen als Ausnahme von der allgemeinen Polizeistunde festgelegt. Eine solche Regelung dient nicht nur den wahrzunehmenden öffentlichen Interessen, sondern gewährleistet zugleich auch die sichere und gleichmässige An- wendung des Gesetzes. Der angefochtene Beschluss bildet inso- fern lediglich eine Konkretisierung des Gesetzes. Dadurch werden für die Inhaber von Gastwirtschaftsbewilligungen keine neuen, vom Gesetz abweichenden oder nicht vorgesehenen Belastungen geschaffen. Vielmehr hat sich die gesetzesvollziehende Behörde damit nur darüber ausgesprochen, in welchem Rahmen sie von ih- rer Kompetenz, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, in allgemei- ner Weise Gebrauch machen will. Dazu war sie nach dem Gesag- ten ohne weiteres befugt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie dabei das ihr als Vollzugsbehörde bei der Anwendung des auto- nomen Gemeinderechtes zustehende Ermessen missbraucht oder
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 52 überschritten hat, und zwar gleichviel, ob der umstrittene Be- schluss als Allgemeinverfügung oder als Ausführungsverordnung qualifiziert wird. Selbstverständlich bedeutet dieser Beschluss nicht, dass nun jeder Gastwirtschaftsbetrieb, der sich in einem der verschiedenen Gebiete mit unterschiedlicher Maximalverlänge- rungszeit befindet, diese automatisch für sich in Anspruch neh- men kann. Vielmehr hat jeder Bewilligungsinhaber, der seinen Be- trieb dauernd länger als bis um 24.00 Uhr offen halten will, beim Stadtrat ein spezielles Gesuch zu stellen, das einerseits anhand der im angefochtenen Beschluss statuierten Rahmenregelung und andrerseits anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Be- triebes zu beurteilen ist. Es ist klar und wird von der Stadt auch mit keinem Wort in Abrede gestellt, dass ein Rechtsanspruch auf die Prüfung dieser Gesuche besteht. Der angefochtene Beschluss er- weist sich demnach in formeller Hinsicht als rechtmässig.
E. 8 a) Die Rekurrenten sind weiter der Ansicht, dass die um- strittenen Anordnungen auch in materieller Hinsicht zu weit gin- gen bzw. nicht erforderlich und unverhältnismässig seien. Auch hierbei übersehen sie, dass die allgemeine Polizeistunde schon vom Gesetz für das ganze Stadtgebiet auf Mitternacht festgelegt wurde. Wenn der Stadtrat für das Gebiet Altstadt und Lindenquai (neu) inkl. übriges Wohngebiet von Montag bis Donnerstag an der allgemeinen Polizeistunde festhält, ist dies schon allein deswegen nicht zu beanstanden, ist dies doch auch zum Schutz der Anwoh- ner vor Belästigungen aller Art angezeigt. Dass der Stadtrat über- dies bereit ist, an den Wochenenden Öffnungszeiten bis 02.00 Uhr grundsätzlich zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen dafür im Einzelfall gegeben sind, muss vor dem Hintergrund der gesetzli- chen Regelung und der zu wahrenden öffentlichen Interessen als entgegenkommend bezeichnet werden. Insbesondere ist diese Lö- sung mit Blick darauf, dass sich nebst dem übrigen Wohngebiet auch in der Altstadt und in der Umgebung des Lindenquais nicht wenige Anwohner befinden, die in ihrer Nachtruhe zu schützen sind, als grosszügig zu bezeichnen. Es war schon früher das er- klärte Ziel des Stadtrates, den nachmitternächtlichen Vergnü- gungsbetrieb im Welschdörfli – und soweit dort solche Betriebe vorhanden sind – im Industriegebiet zu konzentrieren (vgl. VGE 125/94). Dies ist als städteplanerisches Ziel legitim, dient es doch dem Schutz der Bewohner aller übrigen Zonen, die zum Woh- nen bestimmt sind, vor nachmitternächtlichen übermässigen menschlichen Lärmäusserungen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Besuchern von Vergnügungsstätten ver-
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 53 ursacht werden, und handelt es sich einerseits beim Welsch- dörfli um das historisch gewachsene Vergnügungsviertel der Stadt Chur, während andrerseits im Industriegebiet kaum jemand wohnt. Mit anderen Worten erweist es sich durchaus als statthaft, in der Altsstadt bzw. um den Lindenquai und den übrigen Wohn- zonen, soweit sie dort überhaupt zulässig sind, den Betrieben – mit Ausnahme der Wochenenden – nur zu gestatten, im Rahmen der üblichen allgemeinen Polizeistunde ihrer Tätigkeit nachzuge- hen, um so die Belästigung der Anwohner auf einen zeitlich ver- tretbaren Rahmen zu begrenzen. Dies verstösst weder gegen die Wirtschaftsfreiheit noch gegen die Rechtsgleichheit, da die Unter- scheidung nach dem oben Gesagten auf sachlich vertretbaren Kri- terien beruht, bereits verschiedene Lokale mit genereller Poli- zeistundenverlängerung im Welschdörfli und im Industriegebiet bestehen und somit dem nicht schwergewichtig zu bewertenden Interesse gewisser Bevölkerungskreise an nachmitternächtlichem Vergnügungstreiben schon anderweitig Genüge getan wird. Ein das öffentliche Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Poli- zeistunde überwiegendes Interesse an der Offenhaltung der Lo- kale nach Mitternacht in diesem Gebiet ist somit nicht auszuma- chen. Es ist im Gegenteil schon schwer mit den Interessen der Anwohner in Einklang zu bringen, dass an den Wochenenden der Betrieb bis 02.00 Uhr verlängert werden kann.
b) Was das Welschdörfli selber betrifft, wo künftig gene- relle Verlängerungen noch bis 02.00 bzw. an den Wochenenden bis 03.00 Uhr im Einzelfall gewährt werden sollen, ist an sich unbe- stritten, dass es in diesem Gebiet unter dem bisherigen Regime mit noch längeren Öffnungszeiten immer wieder zu Ausschreitun- gen randalierender und teils stark alkoholisierter Jugendlicher kommt. Die Rekurrenten bestreiten denn auch nicht ernsthaft, dass eine etwas restriktivere Handhabung der permanenten Ver- längerungen im Welschdörfli zur Entschärfung der Situation und im Interesse des Jugendschutzes geboten ist. Sie stören sich al- lerdings daran, dass in diese Massnahme auch jene Lokale einbe- zogen werden, deren Besucher eher die erotische denn die alko- holische Stimulation suchen. Diese Gäste legten nämlich Wert auf Diskretion. Dem mag wohl so sein. Indessen kann nicht übersehen werden, dass ohne einheitliche Regelung für das ganze Welsch- dörfli eben wenn nicht in diesen Cabarets, dann doch vor ihnen Probleme entstehen würden, weil schon alkoholisierte Vergnü- gungssuchende versuchen würden, Einlass in diese noch geöffne- ten Lokale zu erlangen. Damit würde das angestrebte Ziel gera-
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 54 dezu vereitelt, ganz abgesehen davon, dass es dann auch mit der Diskretion für die Gäste der Cabarets vorbei wäre. Schliesslich ist auch hier noch einmal auf die allgemeine Polizeistunde hin- zuweisen. Wenn es an Wochentagen bis 02.00 Uhr und an den Wochenenden bis 03.00 Uhr gestattet wird, den einschlägigen Vergnügungen nachzugehen, kann dies jedenfalls nicht als unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der solche Vergnügungen anbietenden Lokalbetreiber qualifiziert werden. Ein überwiegendes Interesse der Rekurrenten an einer weitergehenden Abweichung von der allgemeinen Polizeistunde ist jedenfalls nicht zu sehen und wurde von ihnen auch nicht nach- gewiesen. Die für das Industriegebiet vorgesehene Regelung ha- ben die Rekurrenten schliesslich nicht konkret beanstandet, so- dass sich Ausführungen dazu erübrigen. Der angefochtene Stadtratsbeschluss erweist sich damit in jeder Beziehung als recht- mässig. V 06 10 Urteil vom 23. Februar 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
45 Allgemeine Polizei 5 Affari generali di polizia Gastwirtschaftswesen. Beschränkung der Öffnungszei- ten. Allgemeinverfügung oder Rechtssatz. Begriff der Voll- ziehungsverordnung.
– Da sowohl Rechtssätze als auch Allgemeinverfügungen auf dem Rechtsweg angefochten werden können, kommt der Unterscheidung keine grosse praktische Be- deutung zu (E.3).
– Begriff und zulässiger Inhalt von Vollziehungsverordnun- gen (E.4).
– Die vom Stadtrat angeordneten Beschränkungen der Öffnungszeiten im städtischen Vergnügungsviertel kön- nen sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stüt- zen, sind verhältnismässig und liegen im öffentlichen In- teresse; die massgebenden Bestimmungen sind zutreffend ausgelegt und angewendet worden (E.6 – 8). Esercizi pubblici. Limitazione degli orari di apertura. Deci- sione generale o norma legale. Nozione di ordinanza d’e- secuzione.
– Poiché sia le norme legali sia le decisioni destinate ad un numero imprecisato di destinatari possono essere impugnate giudizialmente, la suddivisione non riveste grande importanza pratica (cons. 3).
– Nozione e contenuto ammissibile di ordinanze d’esecu- zione (cons. 4).
– Le limitazioni degli orari di apertura nella zona di svaghi decisa dall’esecutivo cittadino si fondano su di una suf- ficiente base legale, sono proporzionali e nell’interesse pubblico; le relative disposizioni sono state interpretate e applicate in modo corretto (cons. 6 – 8). Erwägungen:
3. a) Die Rekurrenten sind der Ansicht, der angefochtene Stadtratsbeschluss sei als Rechtssatz und nicht als Allgemein- verfügung zu qualifizieren. Demgegenüber sei der Stadtrat der Auffassung, er habe eine Allgemeinverfügung erlassen. Da der im 7
46 5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 Beschluss geregelte Sachverhalt gar nicht Gegenstand einer Allge- meinverfügung bilden könne, sei er schon deshalb aufzuheben.
b) Als Rechtssätze gelten alle generellen und abstrakten Regelungen bestimmten Inhaltes, selbst wenn sie sich nur auf ei- nen beschränkten Kreis von Personen oder Sachen beziehen. Demgegenüber charakterisiert sich die Einzelverfügung als be- hördliche Anordnung in einem konkreten Einzelfall, die sich an ei- nen bestimmten Adressaten wendet (PVG 1999 Nr. 1; 1989 Nr. 2). Zwischen dem generell abstrakten Rechtssatz und der individuell konkreten Verfügung haben Lehre und Rechtsprechung das Insti- tut der Allgemeinverfügung erkannt. Diese regelt zwar einen kon- kreten Sachverhalt, richtet sich aber an eine unbestimmte Zahl von Adressaten, nämlich an all diejenigen, welche den normierten Tat- bestand erfüllen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 90). In der bundesgerichtlichen Praxis ist etwa eine örtlich be- grenzte Verkehrsmassnahme als Allgemeinverfügung und nicht als Rechtssatz bezeichnet worden, weil durch sie eine unbe- stimmte Zahl von Personen gehalten wird, sich in einer konkreten Verkehrssituation gleich zu verhalten (BGE 101 Ia 74; 108 IV 58). Demgegenüber hat das Bundesgericht eine allgemeine Bewilli- gungssperre für den Erwerb von Grundstücken als Rechtssatz be- zeichnet, weil davon alle Grundstücke gleich betroffen waren (BGE 112 Ib 249f.). In konstanter Rechtsprechung setzt das Bundesge- richt in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege die Allge- meinverfügung der Einzelverfügung gleich (PVG 1999 Nr. 1 mit Hinweisen). Zwischen Allgemeinverfügung und Rechtssatz kön- nen sich Abgrenzungsprobleme ergeben, wie gerade die unter- schiedlichen Auffassungen im vorliegenden Fall aufzeigen. Diese sind indessen von geringer praktischer Bedeutung. Die Unter- scheidung zwischen Rechtssatz und Allgemeinverfügung diente vor der Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit in erster Linie der Überprüfung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Beurteilung einer behördlichen Anordnung. Je nachdem, ob eine Anordnung als Rechtssatz oder als Allgemeinverfügung zu qualifizieren war, eröffnete sich der Rechtsweg an das Verwal- tungsgericht oder an die Regierung. Seitdem das Gericht auch für die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden zuständig ist, wird der gerichtliche Rechtsschutz nicht nur bei Allgemeinverfügungen, sondern eben auch bei Rechtssätzen gewährleistet. Es kann daher letztlich offen bleiben, ob der angefochtene Beschluss als Rechts- satz oder als Allgemeinverfügung einzustufen ist. So oder anders können die von den Rekurrenten aufgeworfenen Fragen einer ge-
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 47 richtlichen Überprüfung unterzogen werden. Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Beschluss allein deshalb aufzuhe- ben, weil er nach Ansicht der Rekurrenten fälschlicherweise in die Form einer Allgemeinverfügung gekleidet ist.
4. a) Die Rekurrenten bezweifeln zu Recht nicht die grundsätzliche Kompetenz des Stadtrates, sowohl Allgemeinver- fügungen als auch Ausführungsbestimmungen zu erlassen, so- fern und soweit sie sich auf entsprechende kommunale Gesetze und das übergeordnete Recht stützen lassen. Sie sind aber der Auffassung, dass der Stadtrat das Gastwirtschaftsgesetz falsch an- gewendet bzw. mit seinen Anordnungen darüber hinausgegangen ist.
b) Gemäss Art. 22 kann der Stadtrat Ausführungsbestim- mungen zum GWC erlassen. Vollziehungsverordnungen haben den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellung von Detailvor- schriften näher auszuführen und auf diese Weise die Anwendbar- keit der Gesetze zu ermöglichen. Sie dürfen das auszuführende Gesetz – wie auch alle anderen Gesetze – weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiter- führen, also ergänzen und spezifizieren (Häfelin/Haller, Schweize- risches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Rz. 1860 S. 549; Auer/ Malin- verni/ Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. I, Bern 2000, Rz. 1503 S. 523). Auch wenn eine gesetzliche Regelung in der Sache vollständig ist, kann es sich doch als zweckmässig erweisen, auch die weiteren Einzelheiten rechtssatzmässig zu regeln. Die Vollzie- hungsverordnung kommt diesem Bedürfnis entgegen, indem sie das im Gesetz grundsätzlich Gesagte soweit verdeutlicht, dass eine sichere und gleichmässige Anwendung des Gesetzes ge- währleistet ist. Damit dient die Vollziehungsverordnung nicht nur den Verwaltungsinteressen der verfügenden Behörden, sondern auch den Rechtssicherheits- und Rechtsgleichheitsinteressen der Verfügungsadressaten. Passend zu ihrer Funktion als Instrument der Verwaltungspraxis muss die Vollziehungsverordnung den In- halt des Gesetzes entfalten; ein blosses Abschreiben des Gesetzes wäre nicht sinnvoll. Deshalb wird jede Vollziehungsverordnung unweigerlich ein gewisses Mass an Regeln enthalten, die in dieser Weise nicht im Gesetz stehen. Das schadet der Vollziehungsver- ordnung nicht. Entscheidend ist, dass sie sich im Verhältnis zum zugehörigen Gesetz auf sekundäres Recht beschränkt (Tschan- nen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 14 Rz. 21
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 48 und 22, S. 91). Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (BGE 124 I 127 E. 3b S. 132 mit Hinweisen; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1860 S. 543). Diese Überlegungen zur Vollziehungsverordnung gelten mutatis mutandis sinngemäss auch für Allgemeinverfügungen.
6. Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits im Jahre 1994 mit den Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbetriebe in der Stadt Chur zu befassen. Schon das damals geltende Gastwirtschaftsge- setz sah vor, dass generelle Verlängerungen der allgemeinen Poli- zeistunde (24.00 Uhr) gewährt werden konnten. Das Gericht hat dazu in VGE 125/94 Folgendes ausgeführt: «Art. 31 Abs. 2 BV sieht für die Kantone die Möglichkeit vor, zur Wahrung öffentlicher Interessen, unter Beachtung allge- meiner Grundsätze, polizeiliche Eingriffe in die freie Gewerbe- ausübung vorzunehmen. Die Festlegung von Schliessungszeiten für Wirtschaftsbetriebe verfolgt in mehrfacher Hinsicht polizeiliche Motive. So bezweckt sie, insbesondere durch die Gewähr- leistung einer angemessenen Nachtruhe der Bevölkerung, den Schutz der öffentlichen Ordnung und Ruhe sowie den Schutz der öffentlichen Gesundheit des im Gastgewerbe beschäftigten Personals. Des weiteren dienen sie durch die Verhinderung eines zeitlich unbegrenzten Alkoholmissbrauchs der Volksgesundheit und darüber hinaus sicherheits-, verkehrs- und sittenpolizeilichen Überlegungen, welche die Verhinderung von Auswüchsen und Missständen verfolgen sollen, die die Gelegenheit zum Genuss alkoholischer Getränke zeitigen kann. Die Einführung einer zeitli- chen Einschränkung der Gewerbeausübung in Form einer gesetz- lich vorgeschriebenen Schliessungszeit ist somit durch sachge- rechte und polizeilich einwandfreie Erwägungen hinreichend gerechtfertigt, so dass gegenüber der in Art. 31 Abs. 1 BV verfas- sungsrechtlich garantierten Handels- und Gewerbefreiheit grund- sätzlich keine Bedenken bestehen. Diese polizeilichen Massnah- men sind zweifellos erforderlich, um bedeutende Rechtsgüter der Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die ihnen von einer un- eingeschränkten Berufsausübung her drohen könnten (vgl. Man- gisch, Die Gastwirtschaftsgesetzgebung der Kantone im Verhältnis zur Handels- und Gewerbefreiheit, Diss. Freiburg, 1982, S.188). Der Rekurrent beanstandet denn auch völlig zu Recht nicht, dass die Stadt Chur die generelle Polizeistunde für grundsätzlich alle Gastwirtschaftsbetriebe auf 24.00 Uhr im Sinne einer allgemein gültigen Regel festgelegt hat. Die vorgesehenen Möglichkeiten für
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 49 generelle Polizeistundenverlängerungen für bestimmte Betriebe stellen somit Ausnahmen von der allgemeinen gesetzlichen Rege- lung dar. Bei der Erteilung von solchen Ausnahmebewilligungen hat die Behörde einen weiten Ermessensspielraum, weil der Ein- zelne grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnah- mebewilligung hat. Der Ermessensspielraum der Verwaltung ist aber nicht unbeschränkt. Selbstverständlich ist die Verwaltung auch für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an die gesetz- lichen Kriterien gebunden. Darüber hinaus gibt es verfassungs- rechtliche Grundsätze, die beachtet werden müssen. Von zentraler Bedeutung ist dabei insbesondere der Grundsatz der rechtsglei- chen Behandlung der verschiedenen Gesuchsteller (vgl. dazu: Flei- ner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechtes, S.164 f.). Für die generelle Polizeistundenver- längerung gilt es dabei insbesondere Folgendes zu beachten: Eine derartige Abweichung von der gesetzlichen Wirt- schaftsschliessungsstunde lässt sich nur dann vertreten, wenn eine solche im Interesse der Allgemeinheit angezeigt erscheint. Da nämlich die Öffnungszeiten von Wirtschaftsbetrieben ihrerseits aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Gesundheit auf eine bestimmte Dauer beschränkt werden, erfordert ein Abwei- chen von der generellen Polizeistunde seinerseits ein überwie- gendes, entgegengesetztes Interesse. Die speziellen öffentlichen Interessen für eine abweichende Schliessungsfestsetzung müssen das generelle Interesse an der Einhaltung des in der Polizeistunde liegenden Verbotes übertreffen. Verlangt wird somit eine sachge- rechte Abwägung zwischen den entgegenstehenden Interessen, die einerseits in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Un- zuträglichkeiten für die Nachbarn, bestehen, und die andererseits aus Forderungen bestimmter Bevölkerungskreise, wie beispiels- weise der Theater- und Kinobesucher, der vergnügungshungrigen Touristen und Benützer von der Allgemeinheit dienenden Einrich- tungen, gebildet werden. Für die Beurteilung der Interessenlage im konkreten Einzelfall wird es neben der Geltendmachung eines hinreichenden speziellen Bedürfnisses entscheidend auf die örtli- chen Verhältnisse und damit auf die nähere und weitere Umge- bung des Betriebes ankommen (Mangisch, a.a.O., S.188 f.).» Diese Überlegungen können auch heute noch Geltung be- anspruchen, zumal die Bundesverfassung 2000, mit welcher die in Art. 31 aBV gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit durch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) abgelöst wurde, weiter-
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 50 hin im öffentlichen Interesse begründete Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit wie namentlich polizeilich oder sozialpolitisch motivierte Eingriffe zulässt (BGE 124 I 310 E.3a, 123 I 12 E.2a mit Hinweisen). Hinzuzufügen ist in dieser Hinsicht nur noch, dass in den letzten Jahren der Jugendschutz stark an Bedeutung gewon- nen hat. Der angefochtene Stadtratsbeschluss ist deshalb vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Erwägungen zu würdigen. 7.a) Wie bereits mehrfach erwähnt, ist in der Stadt die all- gemeine Polizeistunde wie schon seit Jahrzehnten immer noch auf 24.00 Uhr festgelegt. Es ist daher mit aller Deutlichkeit festzuhal- ten, dass jede Verlängerung der Öffnungszeit über diesen Zeit- punkt hinaus, handle es sich nun um einmalige oder generelle Be- willigungen, eine Ausnahme vom Grundsatz ist, die besonderer Rechtfertigung bedarf. Der im Sachverhalt wiedergegebene Art. 12 GWC erlaubt es nun dem Stadtrat, Ausnahmen von der allgemei- nen Polizeistunde zu bewilligen. Lit. a Abs. 1 sieht vor, dass der Stadtrat auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbetrieb dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen kann. Insofern schreibt das Gesetz dem Stadtrat vor, dass jeder einzelne Fall ei- ner gesonderten Beurteilung zu unterziehen ist. Überdies kann die Bewilligung für längere Öffnungszeiten von einem Konzept zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit abhängig gemacht werden, wobei dieses allenfalls gemeinsam für mehrere nahe beieinander liegende Betriebe festzulegen ist (Art. 12 lit. b GWC). Weiterhin sieht Art. 12 lit. c GWC vor, dass kürzere Öff- nungszeiten festgelegt oder gewährte Verlängerungen wieder ent- zogen werden können. Die Verkürzung – in der Form von kürzeren Öffnungszeiten oder durch den Entzug gewährter Verlängerungen
– ist gemäss Art. 12 lit. c GWC auch für mehrere nahe beieinander liegende Betriebe, ganze Strassenzüge oder Quartiere, also nicht nur auf den Einzelfall bezogen, möglich. Das Gesetz erteilt also dem Stadtrat nach seinem klaren Wortlaut durchaus die Kompe- tenz, für die Erteilung von generellen Polizeistundenverlängerun- gen Rayons zu bilden. Daneben kommt den von den Rekurrenten für die Untermauerung ihres Standpunktes angeführten Materia- lien keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Das Gesetz ist nämlich in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wer- tung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zu-
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 51 kommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf indessen nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Sol- che Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Be- stimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusam- menhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53, 129 II 114 E. 3.1 S. 118, 125 II 196 E. 3a, S. 244 E. 5a, 125 V 130 E. 5, 180 E. 2a, je mit Hinweisen; VGU R 06 11). Entgegen der An- sicht der Rekurrenten bieten die Materialien vorliegend keinen An- lass, vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen. Die Materialien sprechen ohnehin nicht für den Standpunkt der Rekurrenten, wie die Stadt zu Recht geltend macht. Zwar wurde bei den Beratungen des Gemeinderates die ursprünglich im Gesetz vorgesehene Rayonbildung fallengelassen. Dies geschah aber zugunsten der im Gesetz nun vorgesehenen flexibleren Regelung, die dem Stadtrat die Anordnung situationsgerechter Massnahmen für verschie- dene Stadtgebiete ermöglicht.
b) Die Rekurrenten unterliegen sodann einem Irrtum, wenn sie behaupten, durch den angefochtenen Beschluss sei die im Gesetz verlangte einzelfallbezogene Beurteilung von perma- nenten Polizeistundenverlängerungen praktisch ausser Kraft gesetzt worden. Mit dem umstrittenen Beschluss hat sich der Stadtrat vielmehr nur einen Rahmen für die Erteilung von Einzel- bewilligungen gesetzt. Dabei ist er differenziert vorgegangen und hat für verschiedene Quartiere bzw. Teilgebiete des Stadtterritori- ums unterschiedliche Maximalöffnungszeiten für die Gewährung genereller Polizeistundenverlängerungen als Ausnahme von der allgemeinen Polizeistunde festgelegt. Eine solche Regelung dient nicht nur den wahrzunehmenden öffentlichen Interessen, sondern gewährleistet zugleich auch die sichere und gleichmässige An- wendung des Gesetzes. Der angefochtene Beschluss bildet inso- fern lediglich eine Konkretisierung des Gesetzes. Dadurch werden für die Inhaber von Gastwirtschaftsbewilligungen keine neuen, vom Gesetz abweichenden oder nicht vorgesehenen Belastungen geschaffen. Vielmehr hat sich die gesetzesvollziehende Behörde damit nur darüber ausgesprochen, in welchem Rahmen sie von ih- rer Kompetenz, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, in allgemei- ner Weise Gebrauch machen will. Dazu war sie nach dem Gesag- ten ohne weiteres befugt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie dabei das ihr als Vollzugsbehörde bei der Anwendung des auto- nomen Gemeinderechtes zustehende Ermessen missbraucht oder
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 52 überschritten hat, und zwar gleichviel, ob der umstrittene Be- schluss als Allgemeinverfügung oder als Ausführungsverordnung qualifiziert wird. Selbstverständlich bedeutet dieser Beschluss nicht, dass nun jeder Gastwirtschaftsbetrieb, der sich in einem der verschiedenen Gebiete mit unterschiedlicher Maximalverlänge- rungszeit befindet, diese automatisch für sich in Anspruch neh- men kann. Vielmehr hat jeder Bewilligungsinhaber, der seinen Be- trieb dauernd länger als bis um 24.00 Uhr offen halten will, beim Stadtrat ein spezielles Gesuch zu stellen, das einerseits anhand der im angefochtenen Beschluss statuierten Rahmenregelung und andrerseits anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Be- triebes zu beurteilen ist. Es ist klar und wird von der Stadt auch mit keinem Wort in Abrede gestellt, dass ein Rechtsanspruch auf die Prüfung dieser Gesuche besteht. Der angefochtene Beschluss er- weist sich demnach in formeller Hinsicht als rechtmässig.
8. a) Die Rekurrenten sind weiter der Ansicht, dass die um- strittenen Anordnungen auch in materieller Hinsicht zu weit gin- gen bzw. nicht erforderlich und unverhältnismässig seien. Auch hierbei übersehen sie, dass die allgemeine Polizeistunde schon vom Gesetz für das ganze Stadtgebiet auf Mitternacht festgelegt wurde. Wenn der Stadtrat für das Gebiet Altstadt und Lindenquai (neu) inkl. übriges Wohngebiet von Montag bis Donnerstag an der allgemeinen Polizeistunde festhält, ist dies schon allein deswegen nicht zu beanstanden, ist dies doch auch zum Schutz der Anwoh- ner vor Belästigungen aller Art angezeigt. Dass der Stadtrat über- dies bereit ist, an den Wochenenden Öffnungszeiten bis 02.00 Uhr grundsätzlich zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen dafür im Einzelfall gegeben sind, muss vor dem Hintergrund der gesetzli- chen Regelung und der zu wahrenden öffentlichen Interessen als entgegenkommend bezeichnet werden. Insbesondere ist diese Lö- sung mit Blick darauf, dass sich nebst dem übrigen Wohngebiet auch in der Altstadt und in der Umgebung des Lindenquais nicht wenige Anwohner befinden, die in ihrer Nachtruhe zu schützen sind, als grosszügig zu bezeichnen. Es war schon früher das er- klärte Ziel des Stadtrates, den nachmitternächtlichen Vergnü- gungsbetrieb im Welschdörfli – und soweit dort solche Betriebe vorhanden sind – im Industriegebiet zu konzentrieren (vgl. VGE 125/94). Dies ist als städteplanerisches Ziel legitim, dient es doch dem Schutz der Bewohner aller übrigen Zonen, die zum Woh- nen bestimmt sind, vor nachmitternächtlichen übermässigen menschlichen Lärmäusserungen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Besuchern von Vergnügungsstätten ver-
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 53 ursacht werden, und handelt es sich einerseits beim Welsch- dörfli um das historisch gewachsene Vergnügungsviertel der Stadt Chur, während andrerseits im Industriegebiet kaum jemand wohnt. Mit anderen Worten erweist es sich durchaus als statthaft, in der Altsstadt bzw. um den Lindenquai und den übrigen Wohn- zonen, soweit sie dort überhaupt zulässig sind, den Betrieben – mit Ausnahme der Wochenenden – nur zu gestatten, im Rahmen der üblichen allgemeinen Polizeistunde ihrer Tätigkeit nachzuge- hen, um so die Belästigung der Anwohner auf einen zeitlich ver- tretbaren Rahmen zu begrenzen. Dies verstösst weder gegen die Wirtschaftsfreiheit noch gegen die Rechtsgleichheit, da die Unter- scheidung nach dem oben Gesagten auf sachlich vertretbaren Kri- terien beruht, bereits verschiedene Lokale mit genereller Poli- zeistundenverlängerung im Welschdörfli und im Industriegebiet bestehen und somit dem nicht schwergewichtig zu bewertenden Interesse gewisser Bevölkerungskreise an nachmitternächtlichem Vergnügungstreiben schon anderweitig Genüge getan wird. Ein das öffentliche Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Poli- zeistunde überwiegendes Interesse an der Offenhaltung der Lo- kale nach Mitternacht in diesem Gebiet ist somit nicht auszuma- chen. Es ist im Gegenteil schon schwer mit den Interessen der Anwohner in Einklang zu bringen, dass an den Wochenenden der Betrieb bis 02.00 Uhr verlängert werden kann.
b) Was das Welschdörfli selber betrifft, wo künftig gene- relle Verlängerungen noch bis 02.00 bzw. an den Wochenenden bis 03.00 Uhr im Einzelfall gewährt werden sollen, ist an sich unbe- stritten, dass es in diesem Gebiet unter dem bisherigen Regime mit noch längeren Öffnungszeiten immer wieder zu Ausschreitun- gen randalierender und teils stark alkoholisierter Jugendlicher kommt. Die Rekurrenten bestreiten denn auch nicht ernsthaft, dass eine etwas restriktivere Handhabung der permanenten Ver- längerungen im Welschdörfli zur Entschärfung der Situation und im Interesse des Jugendschutzes geboten ist. Sie stören sich al- lerdings daran, dass in diese Massnahme auch jene Lokale einbe- zogen werden, deren Besucher eher die erotische denn die alko- holische Stimulation suchen. Diese Gäste legten nämlich Wert auf Diskretion. Dem mag wohl so sein. Indessen kann nicht übersehen werden, dass ohne einheitliche Regelung für das ganze Welsch- dörfli eben wenn nicht in diesen Cabarets, dann doch vor ihnen Probleme entstehen würden, weil schon alkoholisierte Vergnü- gungssuchende versuchen würden, Einlass in diese noch geöffne- ten Lokale zu erlangen. Damit würde das angestrebte Ziel gera-
5/7 Allgemeine Polizei PVG 2007 54 dezu vereitelt, ganz abgesehen davon, dass es dann auch mit der Diskretion für die Gäste der Cabarets vorbei wäre. Schliesslich ist auch hier noch einmal auf die allgemeine Polizeistunde hin- zuweisen. Wenn es an Wochentagen bis 02.00 Uhr und an den Wochenenden bis 03.00 Uhr gestattet wird, den einschlägigen Vergnügungen nachzugehen, kann dies jedenfalls nicht als unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der solche Vergnügungen anbietenden Lokalbetreiber qualifiziert werden. Ein überwiegendes Interesse der Rekurrenten an einer weitergehenden Abweichung von der allgemeinen Polizeistunde ist jedenfalls nicht zu sehen und wurde von ihnen auch nicht nach- gewiesen. Die für das Industriegebiet vorgesehene Regelung ha- ben die Rekurrenten schliesslich nicht konkret beanstandet, so- dass sich Ausführungen dazu erübrigen. Der angefochtene Stadtratsbeschluss erweist sich damit in jeder Beziehung als recht- mässig. V 06 10 Urteil vom 23. Februar 2007